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R E C H T S A N W A L T    -    S T R A F V E R T E I D I G U N G E N
S T E F A N  A D L E R

Hedwig-Jahnow-Straße 18, 35037 Marburg
Tel. (06421) 350021, Fax (06421) 350022, eMail: mail@ra-adler.de

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Kosten des Rechtsanwaltes

ZIVILRECHT:

Im Zivilrecht (ebenso auch im Verwaltungsrecht) bestimmen sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Streitwert.
Dieser wird vom Gericht festgesetzt.
Ein erster Überblick ist hier bei Angabe des Streitwertes mittels eines Prozesskostenrechners:

Prozesskostenrechner (extern, Haufe, benötigt java)

möglich. Allerdings verlangt auch hier mitunter bereits die Auswahl der richtigen Gebührentatbestände und des konkreten Streitwertes (der nicht ohne weiteres der evtl. streitigen Summe entspricht) Kenntnis des Gebührenrechts.
Selbstverständlich klärt ein sorgfältiger Rechtsanwalt Sie über das entstehende Kostenrisiko auf!



STRAFRECHT:

Bei der Strafverteidigung sind dagegen Honorarvereinbarungen üblich, deren Höhe sich nach dem Aufwand und der Bedeutung der Sache richten.
Als Anhaltspunkt können hier die mittleren gesetzlichen Gebühren einiger Beispielfälle dienen, die allerdings nur in sehr einfachen Standardfällen zur kostendeckenden Bearbeitung ausreichen:

  • Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit Verfahrenseinstellung: ca. 325,- Euro + Auslagen und MWSt.
  • Verteidigung im Ermittlungs- und Hauptverfahren, 2 Std. Hauptverhandlung, Mdt. in Freiheit, vor dem AG (Schöffengericht): ca 555,- Euro + Auslagen und MWSt.
  • Verteidigung vor einer Landgerichtskammer, 3 Tage Hauptverhandlung, Mdt in Haft: ca. 1397,50 Euro + Auslagen und MWSt.

Juristisch anspruchsvolle Strafverteidigung ist nicht zum Billigtarif zu haben.
Der Erfolg einer Strafverteidigung, die sich darauf beschränkt, dem Gericht den schweren Lebensweg des Beschuldigten zu unterbreiten, dürfte zweifelhaft sein.
Eine Verteidigung, die von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ernst genommen werden soll, muss sich mit schwierigen rechtlichen Fragen auseinandersetzen und auf einer Augenhöhe mit den Strafverfolgungsbehörden agieren.
Während den Staatsanwaltschaften ein Heer von Mitarbeitern und Polizeibeamten als Juristen und Ermittler zur Verfügung steht, ist der Verteidiger weitgehend auf sich allein gestellt.
Die Kompensation dieses strategischen Ungleichgewichts erfordert zeitaufwändige juristische Arbeit.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist dabei in Deutschland nicht zulässig.
Allerdings fallen bei einem Freispruch die Kosten (auch des Verteidigers) der Staatskasse zur Last.



Können weitere Kosten entstehen?

Neben den Gebühren für seine Tätigkeit kann der Anwalt auch Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
Die Bundesrechtsanwaltsordnung spricht insoweit von Auslagen. Daher kann der Anwalt folgende besondere Auslagen gegenüber dem Mandanten berechnen:

  • fallbezogene Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienst-leistungen (z.B. Telefon und Porto)
  • Dokumentenpauschalen (z.B. Fertigung von Ablichtungen und Abschriften aus Behörden- oder Gerichtsakten)
  • Reisekosten
  • vorgelegte Gerichtskosten
  • vorgelegte Gerichtsvollzieherkosten
  • Gebühren für Meldeamtsanfragen
  • Kosten für Registerauskünfte oder Grundbuchauszüge
  • Übersetzungskosten

Derartige Auslagen können natürlich nur dann dem Mandanten in Rechnung gestellt werden, soweit sie im konkreten Einzelfall entstanden sind.
Darüber hinaus verstehen sich sämtliche Gebühren und Auslagen als Nettobeträge, so dass die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16 % ebenfalls vom Mandanten zu zahlen ist.
Regelmäßig wird auch ein Vorschuß von Ihnen zu zahlen sein. Dies ist gesetzlich erlaubt und in den meisten Fällen auch notwendig, um die Kosten für die Vertretung (Telefon, Porto, Fahrkosten, Büromaterial, Angestelltengehälter) vorab zu decken.













   Stefan Adler      Mitgliedschaften:  AG Strafrecht   Deutscher Anwaltverein   RAK Kassel