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S T E F A N  A D L E R

Hedwig-Jahnow-Straße 18, 35037 Marburg
Tel. (06421) 350021, Fax (06421) 350022, eMail: mail@ra-adler.de

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Tips bei Untersuchungshaft (Angehörige!)


Untersuchungshaft wird vom Haftrichter angeordnet in Fällen dringenden Tatverdachtes, bei Flucht- oder Verdunklungsgefahr oder besonderer Schwere des Tatverdachtes.
U-Haft wird an dem Ort angeordnet, wo die Straftat begangen wurde (s. § 112 StPO).

Alle Maßnahmen, die während der U- Haft durchgeführt werden, bedürfen der Anordnung des Haftrichters/Ermittlungsrichters.
In der Praxis wird diese Zuständigkeit oft auf die Staatsanwaltschaft übertragen.
Somit regelt sie auch die Besuchserlaubnisse, Überwachung der Besuche und des Schriftverkehrs, sowie Einschränkungen beim Empfang von Briefen und Paketen. (vgl. § 24ff UVollzO).


Untersuchungsgefangene haben während der U- Haft nur begrenzte Besuchserlaubnis.
Sie können als Einzel- oder Dauererlaubnisse erteilt werden. Wenn Sie eine Besuchserlaubnis einholen, geben Sie bitte das Aktenzeichen an.
Die konkreten Besuchszeiten müssen Sie immer mit der Pforte bzw. der Besuchsanmeldung der jeweiligen Justizvollzugsanstalt vereinbaren, nachdem die Besuchserlaubnis durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erteilt worden ist.
Hierbei ist anzugeben, welche Form der Besuchsüberwachung (optisch oder optisch und akustisch) angeordnet wurde.

    Kontakt zu den hessischen JVAen:
    Die JVAen in Hessen sind im Internet nach dem Adressschema www.jva-ORTSNAME.justiz.hessen.de zu erreichen
    (z.B. www.jva-weiterstadt.justiz.hessen.de ), dort finden sich auch die besonderen Besuchszeiten der jeweiligen Anstalt.

Eine Unterhaltung in einer Fremdsprache ist nur möglich, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gleichzeitig die Hinzuziehung eines vereidigten Dolmetschers angeordnet hat.

Bringen Sie immer Ihren Personalausweis mit. Persönliche Dinge, wie Handtaschen, Schlüssel, Handys etc. müssen Sie in eigens dafür vorgesehenen Schließfächern aufbewahren.

Für den Gefangenen dürfen Sie nichts mitbringen. Dafür besteht in den meisten Justizvollzugsanstalten die Möglichkeit, in den Besuchsräumen Getränke, Süßigkeiten oder Zigaretten an einem Automaten zu ziehen. Je nach JVA dürfen Sie zu diesem Zweck ca. 6 € in Münzen mitbringen.

In der Regel sind zu einem Besuchstermin max. 3 Personen (Kinder eingerechnet) zugelassen.
Erkundigen Sie sich, wie lange Sie vor dem vereinbarten Termin da sein sollen (ca. 15 -20 Minuten). Verspätete werden oft nicht mehr eingelassen.
Während der Besuchszeiten werden Ihre Gespräche von einem Beamten der JVA überwacht. Es ist nicht erlaubt, über den Tatvorwurf zu sprechen.

Besuche der Verteidiger, Bewährungshelfer, sowie Gerichts- und Jugendgerichtshilfe finden innerhalb besonderer Geschäftszeiten statt.

Der Briefverkehr wird überwacht, Sie können ihn jedoch wahrnehmen.
Den Briefen dürfen in angemessenen Abständen bis zu 10 Briefmarken, sowie persönliche Fotografien (keine Polaroidfotos!) beigelegt werden. Das Beilegen von Geld ist nicht erlaubt.

Telefonate dürfen nur mit richterlicher Genehmigung geführt werden.

Wäsche: Untersuchungsgefangene können ihre Privatkleidung tragen.
Der Wäschetausch kann in Verbindung mit dem Besuch erfolgen.
Die Wäsche darf nicht in Koffern oder Taschen verpackt in die JVA gebracht werden, zugelassen sind Papier- oder Plastiktüten.
Manche Justizvollzugsanstalten erlauben den Wäschetausch nur über eigens gekennzeichnete Wäschepakete in Verbindung mit einer Wäschepaketmarke.
Die Pakete dürfen nur auf dem Postwege zugestellt werden und keine anderen Gegenstände enthalten. Erfragen Sie vorher immer die gültige Regelung.
Untersuchungsgefangene, die wegen des Tatvorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) inhaftiert sind, werden vom Wäschetausch ausgeschlossen.

Nach dreimonatiger U- Haft wird seitens des Gerichts eine Haftprüfung anberaumt. Hier wird geprüft, ob sich seit Antritt der Haft gravierende Veränderungen bezüglich des Tatvorwurfes oder der Personenverhältnisse des Tatverdächtigen ergeben haben.
Der Untersuchungsgefangene oder sein Rechtsanwalt haben jederzeit die Möglichkeit eine Haftprüfung zu beantragen (vgl. § 117 StPO).
Wenn bereits Beschwerde gem. § 304 StPO eingelegt wurde, hat diese Vorrang vor der Haftprüfung.

Die U-Haft kann durch Hinterlegen einer Sicherheitsleistung (Kaution) in geeigneten Fällen ausgesetzt werden.
Die Höhe der Sicherheitsleistung kann durch den Haftrichter nach freiem Ermessen festgesetzt werden (s. § 116a StPO).

Spätestens, wenn sich Ihr Angehöriger länger als drei Monate in U- Haft befindet und er keinen Rechtsanwalt beauftragt, die Verteidigung für sich zu übernehmen, wird ihm automatisch ein Pflichtverteidiger zugewiesen, bzw. muss er einen Anwalt seines Vertrauens fragen, ob er die Pflichtverteidigung für ihn übernimmt (vgl. § 117 StPO).



Weitere, sehr ausführliche Informationen zum Leben in Haft: www.knast.net





   Stefan Adler      Mitgliedschaften:  AG Strafrecht   Deutscher Anwaltverein   RAK Kassel